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Qualitätsmanagement ohne Qualität


Wie manche Anbieter die Qualitätsanforderungen ihrer Kunden und der Krankenkassen umgehen

Christian Pohl




Vor Unterlassungs-
aufforderung...

Dienstag, 3. Mai 2005 - Es läßt sich ja darüber streiten, wie sinnvoll § 20 SGB V oder besonders die darauf bezogenen Umsetzungsvereinbarungen der Krankenkassen sind. Sinn der Vereinbarung ist jedenfalls, eine gleiche Ausgangsposition für alle Marktteilnehmer zu schaffen. Nur wollen einige Marktteilnehmer gleicher als andere sein.

Besonders bunt hat es die selbsternannte Nummer 1 im Markt getrieben: Über Monate hinweg wurde mindestens ein Mitarbeiter - ein Musiker - ohne entsprechendes Diplom in den Stand eines Diplompädagogen erhoben (siehe rechts oben: Detailsnapshot Website der Fa. Erich Kellermann, Allen Carr's Easyway, 27.04.2005). Damit wurden Kunden und Krankenversicherungen hinsichtlich Qualitätsanforderungen der Spitzenverbände der Krankenkassen massiv getäuscht.

Nachdem derselbe Mitbewerber uns in letzter Zeit mit Abmahnungen überzieht und überall Wettbewerbsverstöße zu seinen Ungunsten wittert, haben wir uns jetzt erlaubt, die Unterlassung mißbräuchlicher Titelnutzung zu fordern.

Wir wußten um wen es sich handelte, haben in unserer Unterlassungsaufforderung aber keinen Namen genannt. Das war offensichtlich auch nicht nötig: Binnen zwei Tagen nach der Unterlassungsaufforderung war aus dem falschen Dipl. Pädagogen ein einfacher NR-(Nichtraucher)-Trainer geworden
(siehe rechts unten: Detailsnapshot Website der Fa. Erich Kellermann, Allen Carr's Easyway, 30.04.2005) - ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Das hört sich lustig an, ist es aber nicht: Wenn wir darüber Bescheid wussten, dann nur deswegen, weil bereits viele Marktteilnehmer solche Praktiken kennen und durchschauen und darüber offen reden. Das führt letztlich dazu, dass ein Schatten auf die gesamte, noch junge Branche fällt. Denn es werden Kunden und vor allen Dingen Leistungsträger (Krankenkassen) falsch informiert und Wettbewerber benachteiligt. Besonders pikant in diesem Fall ist, dass  Kellermann mit einem Krankenkassenspitzenverband eine Vereinbarung geschlossen hat, die ihn als einzigen Wettbewerber vom Qualitäts- und Lizensierungsverfahren ausnimmt. Da nun entsprechend der Vereinbarung der Krankenkassenspitzenverbände Lizensierung und Qualitätssicherung einheitlich erfolgen soll, müssen andere Verbände und einzelne Krankenkassen sich darauf verlassen können, dass die genannte Vereinbarung Qualitätssicherheit garantiert.

Dies ist ein klassisches Beispiel dafür, dass Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung im Gesundheitswesen heute noch weit hinter industriellen Qualitätsstandards zurückliegen. Und ein Beispiel dafür, dass das Vier-Augen-Prinzip im Qualitätsmanagement unabdingbar ist. Denn ein Verzicht darauf führt bekanntlich zu schlechter Qualität, monopolistischen Strukturen, Betrug am Kunden und Wettbewerbsverzerrung.

Wir begrüßen es daher ausdrücklich, dass viele unserer industriellen Kunden ihre eigenen, höheren und erprobten Standards in ihren Corpororate Healthcare Prozessen einfordern und konsequent umsetzen.

Christian Pohl nach Abmahnung





...nach Unterlassungs-
aufforderung





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